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Notwendigkeit eines Schadengutachtens

Geschädigte Autofahrer sind nach einem Verkehrsunfall häufig verunsichert, ob ein unabhängiges Schadengutachten überhaupt nötig ist, insbesondere wenn der gegnerische Versicherer scheinbar großzügig auf ein Gutachten verzichtet. Häufig wird auch darauf hingewiesen, dass ein Kostenvoranschlag vollkommen ausreichend sei oder der Versicherer kündigt an, einen eigenen Sachverständigen zur Schadenfeststellung zu schicken.

 

Jedem Autofahrer kann nur geraten werden, sich vor derartigen Empfehlungen zu schützen.

 

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Schadenhöhe und ist begründet darin, dass der Geschädigte die Höhe seines Anspruches unabhängig und frei von Weisungen Dritter feststellen lassen darf. Der gegnerische Versicherer ist schließlich Partei des Unfallverursachers und schon deshalb nicht geeignet,

einen Schaden unvoreingenommen zu bewerten.

 

Das unabhängige Gutachten ist allerdings auch aus Beweissicherungsgründen oft unverzichtbar. Selbst scheinbar klare Unfälle stellen sich im Nachhinein oft als streitig heraus. Auch hier hilft das unabhängige Gutachten den tatsächlichen Unfallverlauf feststellen zu können.

Wie teuer sind Kfz-Sachverständigengutachten?



Die BVSK-Kfz-Sachverständigen rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. So liegt der Preis für ein Schadengutachten bei einer Schadenhöhe von 2.500,00 € je nach Aufwand und regionalen Gegebenheiten zwischen 403,00 € und 440,00 €. Nebenkosten wie Fahrtkosten, Porto/ Telefon und Fotokosten werden gesondert berechnet. Der Preis für eine Gebrauchtwagenschätzung liegt zwischen 150,00 und 200,00 € – wenig Geld im Vergleich zu der Sicherheit, die der Autofahrer durch dieses Gutachten erhält.


Hinweis:


Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

Was tun bei einem Unfall?

Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, 


  • Notieren Sie


  • das amtliche Kennzeichen
  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
  • Adressen von Zeugen
  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

  • Fotografieren Sie

  • nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc., fertigen Sie ein Skizze vom Unfallhergang an.


  • Bestehen Sie darauf

  • dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
  • Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen.
  • Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
  • Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
  • Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.


  • Beauftragen Sie möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer.




OLG Frankfurt, Urteil vom 01.12.2014, 22U171/13


"[..] Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen.

Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenpositionen und der Rechtsprechung zu Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzuwickeln.[...]"





Quelle: BVSK

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